Das Prinzip: Eigentum am Haus, Nutzung am Boden
Beim Erbbaurecht fallen zwei Dinge auseinander, die sonst zusammengehören. Der Grundstückseigentümer – häufig eine Kommune, eine Kirche oder eine Stiftung – bleibt Eigentümer des Bodens. Der Erbbauberechtigte erhält das Recht, auf diesem Boden ein Gebäude zu haben, und ist Eigentümer dieses Gebäudes. Dafür zahlt er ein laufendes Entgelt, den Erbbauzins.
Ein Recht, das wie ein Grundstück behandelt wird
Rechtlich ist das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht. Es bekommt ein eigenes Grundbuchblatt, das Erbbaugrundbuch, kann verkauft, vererbt und mit Grundschulden belastet werden. Für den Alltag bedeutet das: Wer ein Erbbaurecht kauft, schließt einen notariellen Vertrag, wird im Erbbaugrundbuch eingetragen und zahlt Grunderwerbsteuer. Der wesentliche Unterschied zum Volleigentum liegt nicht im Verfahren, sondern in der Befristung.
Warum der Vertrag wichtiger ist als das Gesetz
Das Gesetz gibt nur einen Rahmen vor. Ob der Erbbauzins steigen darf, wann der Grundstückseigentümer zustimmen muss, was bei Ablauf mit dem Haus geschieht und unter welchen Bedingungen das Recht vorzeitig zurückfällt, regelt der Erbbaurechtsvertrag. Zwei Häuser in derselben Straße können deshalb völlig unterschiedlich zu bewerten sein, obwohl sie baugleich sind. Käufer übernehmen den bestehenden Vertrag in aller Regel unverändert, nachverhandeln lässt sich beim Kauf aus zweiter Hand selten etwas.
Der Kaufpreis bildet nur einen Teil der Kosten ab
Der niedrigere Kaufpreis ist die sichtbare Seite. Die unsichtbare Seite ist eine Zahlungsverpflichtung über Jahrzehnte, die mit der Zeit steigen kann und nie in Eigentum am Boden mündet. Ein sinnvoller Vergleich stellt deshalb nicht Kaufpreis gegen Kaufpreis, sondern die Gesamtbelastung über die geplante Nutzungsdauer gegen die Kosten eines vergleichbaren Hauses mit eigenem Grundstück.
Restlaufzeit: Der Wert schmilzt nicht gleichmäßig
Erbbaurechte werden meist für 60 bis 99 Jahre bestellt. Beim Kauf zählt aber nicht die ursprüngliche Dauer, sondern was davon übrig ist. Ein Recht mit 85 Jahren Restlaufzeit verhält sich am Markt fast wie Volleigentum, eines mit 25 Jahren kaum noch.
Warum die letzten Jahrzehnte den größten Unterschied machen
Solange die Restlaufzeit weit über der Lebensdauer des Gebäudes und über dem eigenen Planungshorizont liegt, spielt das Ende kaum eine Rolle. Rückt es näher, wird der Wertverlust spürbar und beschleunigt sich. Das liegt an der Abzinsung: Ein Heimfall in 80 Jahren ist heute wirtschaftlich fast bedeutungslos, einer in 20 Jahren dagegen sehr konkret. Wer ein Recht mit 30 oder 40 Jahren Restlaufzeit kauft, kauft deshalb ein Objekt, dessen Wert mit jedem weiteren Jahr messbar abnimmt.
Finanzierung als praktische Grenze
Banken beleihen Erbbaurechte, verlangen aber in der Regel, dass die Restlaufzeit die Tilgungsdauer des Darlehens deutlich übersteigt – häufig um zehn Jahre oder mehr. Bei kurzen Restlaufzeiten wird die Finanzierung dadurch teurer oder scheitert ganz. Das wirkt direkt auf den Preis, denn der Kreis möglicher Käufer schrumpft auf diejenigen, die mit viel Eigenkapital oder kurzer Tilgung kaufen können.
Dieser Effekt trifft auch den heutigen Käufer beim späteren Wiederverkauf. Wer ein Recht mit 50 Jahren Restlaufzeit erwirbt und nach 20 Jahren verkaufen will, bietet dann ein Objekt mit 30 Jahren an – und steht vor genau den Finanzierungshürden, die er selbst beim Kauf noch umgehen konnte.
Verlängerung: Möglichkeit, aber kein Anspruch
Viele Grundstückseigentümer sind grundsätzlich bereit, Erbbaurechte zu verlängern, einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Manche Verträge enthalten ein Vorrecht auf Erneuerung oder regeln, zu welchen Bedingungen verlängert wird. Fehlt eine solche Klausel, hängt alles von Verhandlungen ab – und eine Verlängerung wird fast immer mit einem neu festgesetzten, meist höheren Erbbauzins verbunden. Wer auf eine Verlängerung setzt, sollte sie vor dem Kauf schriftlich klären und nicht als selbstverständlich einpreisen.
Der Erbbauzins und seine Anpassung
Der Erbbauzins wird meist als jährlicher Betrag festgelegt, der sich ursprünglich am Bodenwert orientierte. Verbreitet waren lange Sätze von drei bis fünf Prozent des Bodenwerts pro Jahr, in den letzten Jahren sind vielerorts auch niedrigere Sätze vereinbart worden. Entscheidend für Käufer ist weniger der heutige Betrag als die Frage, wie er sich künftig entwickelt.
Wertsicherungsklauseln und ihre Mechanik
Nahezu alle Verträge enthalten eine Wertsicherungsklausel. Häufig ist der Erbbauzins an den Verbraucherpreisindex gekoppelt: Steigt der Index um einen bestimmten Prozentsatz, darf der Grundstückseigentümer eine Anpassung verlangen. Ältere Verträge knüpfen teils an Beamtengehälter, Löhne oder Lebenshaltungskosten an. In Phasen hoher Inflation führt diese Mechanik zu spürbaren Sprüngen, die Käufer bei der Kalkulation einplanen müssen.
Grenzen bei Wohngebäuden
Für Erbbaurechte zu Wohnzwecken setzt das Gesetz einer Erhöhung Grenzen. Vereinfacht gesagt darf die Anpassung nicht über das hinausgehen, was der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung entspricht, und sie darf nicht beliebig oft verlangt werden. Eine Kopplung allein an den Bodenwert, der in gefragten Lagen stark steigen kann, ist bei Wohngebäuden deshalb problematisch. Wie diese Grenzen im Einzelfall wirken, hängt vom genauen Wortlaut der Klausel ab und sollte bei Zweifeln juristisch geprüft werden.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung
Ein Erbbauzins von 2.400 Euro im Jahr wirkt überschaubar. Steigt er über 20 Jahre im Schnitt um zwei Prozent jährlich, liegt er am Ende bei knapp 3.600 Euro, die Summe der Zahlungen im gesamten Zeitraum bei rund 58.000 Euro. Dieses Geld fließt ab, ohne dass am Boden Vermögen entsteht. Umgekehrt steht es nicht als Zinslast auf einem höheren Kaufpreisdarlehen – bei hohen Kreditzinsen kann das Erbbaurecht deshalb die günstigere Variante sein, bei niedrigen Kreditzinsen kehrt sich das Verhältnis oft um.
Heimfall und Zeitablauf: Wann das Haus zurückfällt
Zwei Ereignisse beenden die Nutzung durch den Erbbauberechtigten: der planmäßige Ablauf der Laufzeit und der vorzeitige Heimfall. Beide sind wertbestimmend, werden aber unterschiedlich geregelt und unterschiedlich entschädigt.
Was bei Ablauf der Laufzeit geschieht
Endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf, geht das Gebäude auf den Grundstückseigentümer über. Er muss dafür eine Entschädigung zahlen, deren Höhe der Vertrag festlegt. Bei Wohngebäuden für breite Bevölkerungskreise sieht das Gesetz eine Untergrenze vor, darüber hinaus sind Regelungen üblich, die sich am Verkehrswert des Gebäudes orientieren. Wie großzügig die Entschädigung ausfällt, beeinflusst den Wert eines Rechts mit kurzer Restlaufzeit erheblich.
Vorzeitiger Heimfall als Sanktion
Der Heimfall ist ein vertragliches Druckmittel. Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass ihm das Erbbaurecht übertragen wird, wenn der Berechtigte bestimmte Pflichten verletzt. Typische Heimfallgründe sind:
- Zahlungsrückstand beim Erbbauzins, wobei das Gesetz eine Mindesthöhe des Rückstands voraussetzt
- Vernachlässigung des Gebäudes oder unterlassene Instandhaltung
- Nutzung entgegen dem vereinbarten Zweck, etwa gewerblich statt zu Wohnzwecken
- Veräußerung oder Belastung ohne erforderliche Zustimmung
- Insolvenz oder Zwangsversteigerung des Erbbaurechts
Entschädigung beim Heimfall
Auch beim Heimfall steht dem Berechtigten grundsätzlich eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu. Verträge können sie der Höhe nach begrenzen, bei Wohnzwecken aber nicht beliebig drücken. Für Käufer ist wichtig, wie weit gefasst die Heimfallgründe sind: Eine Klausel, die schon bei geringfügigen Pflichtverletzungen greift, ist ein Risiko, das Banken und spätere Käufer gleichermaßen kritisch sehen.
Hinzu kommt die Frage, was mit den Grundschulden geschieht. Beim Heimfall bleiben eingetragene Belastungen in der Regel bestehen, der Grundstückseigentümer übernimmt sie unter Anrechnung auf die Vergütung. Für die finanzierende Bank ist das eine Absicherung, für den Erbbauberechtigten bedeutet es, dass von der Entschädigung nach Ablösung der Schulden unter Umständen wenig übrig bleibt.
Klauseln, die Käufer vor der Unterschrift prüfen sollten
Der Erbbaurechtsvertrag ist oft Jahrzehnte alt, mehrfach ergänzt und in einer Sprache verfasst, die heute schwer lesbar ist. Trotzdem lohnt es sich, ihn vollständig anzufordern und nicht nur die Zusammenfassung im Exposé zu lesen.
Zustimmungsvorbehalte bei Verkauf und Belastung
Viele Verträge sehen vor, dass der Grundstückseigentümer einer Veräußerung und jeder Belastung mit Grundschulden zustimmen muss. Das ist zulässig und verbreitet, verlängert aber den Kaufablauf. Käufer sollten klären, wie lange die Zustimmung erfahrungsgemäß dauert, ob Gebühren anfallen und ob die Zustimmung zur Finanzierung bereits vor der Beurkundung eingeholt werden kann. Eine verweigerte Zustimmung lässt sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich ersetzen, das kostet aber Zeit, die ein Kaufvertrag selten hat.
Rangverhältnisse im Erbbaugrundbuch
Der Erbbauzins ist im Erbbaugrundbuch dinglich gesichert. Steht er im Rang vor der Grundschuld der Bank, hätte er in einer Zwangsversteigerung Vorrang – das bewerten Kreditinstitute kritisch. Üblich sind deshalb Rangrücktritte oder sogenannte Stillhalteerklärungen des Grundstückseigentümers. Ob eine solche Erklärung vorliegt oder zu bekommen ist, sollte vor der Finanzierungszusage feststehen.
Nutzung, Umbau und Instandhaltung
Der Vertrag bestimmt, wofür das Gebäude genutzt werden darf und ob bauliche Veränderungen einer Genehmigung bedürfen. Anbau, Aufstockung, Einliegerwohnung oder teilgewerbliche Nutzung können daran scheitern. Zudem regeln viele Verträge Instandhaltungspflichten und Versicherungsauflagen. Wer umbauen oder später vermieten will, muss diese Passagen genauso ernst nehmen wie die Zinsklausel.
Wie sich der Wert eines Erbbaurechts zusammensetzt
Bei der Bewertung wird das Erbbaurecht nicht als Haus mit abgezogenem Grundstück betrachtet. Stattdessen fließen der Gebäudewert, die Restlaufzeit, der Erbbauzins im Verhältnis zu einer marktüblichen Bodenverzinsung und die Vertragsbedingungen zusammen.
Vorteil oder Nachteil gegenüber dem Markt
Liegt der vereinbarte Erbbauzins deutlich unter dem, was für den Boden heute angemessen wäre, entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil für den Erbbauberechtigten, der den Wert erhöht. Ein alter Vertrag mit sehr niedrigem Zins und moderater Wertsicherung kann deshalb erstaunlich wertvoll sein. Umgekehrt drückt ein hoher, stark angepasster Zins den Wert, selbst wenn Gebäude und Lage gut sind.
Marktanpassung und Nachfrage
Theoretische Rechenwerte werden am Markt häufig korrigiert. In vielen Regionen erzielen Erbbaurechte Preise, die unter dem rechnerischen Wert liegen, weil Käufer das Modell grundsätzlich skeptisch sehen und die Finanzierung aufwendiger ist. In angespannten Märkten, in denen Bauland kaum verfügbar ist, schrumpft dieser Abschlag dagegen deutlich. Gutachter berücksichtigen solche Unterschiede über Marktanpassungsfaktoren, soweit örtliche Daten dazu vorliegen.
Ankauf des Grundstücks als Option
Manche Grundstückseigentümer bieten Erbbauberechtigten den Ankauf des Bodens an, einzelne Verträge enthalten sogar ein Ankaufsrecht. Wer diese Möglichkeit hat, besitzt eine Option, die den Wert des Rechts stützt. Ob sich der Ankauf lohnt, hängt vom verlangten Bodenpreis, vom laufenden Erbbauzins und von der Restlaufzeit ab. Für die Grunderwerbsteuer beim Ankauf gelten die Sätze des jeweiligen Bundeslands, die zwischen 3,5 und 6,5 Prozent liegen; die Berechnungsgrundlage beim Zusammenführen von Boden und Erbbaurecht hat Besonderheiten, die vorab steuerlich geklärt werden sollten.
Vor einer Kaufentscheidung sollten deshalb mindestens folgende Unterlagen vorliegen:
- vollständiger Erbbaurechtsvertrag mit allen Nachträgen
- aktueller Auszug aus dem Erbbaugrundbuch
- Nachweis über den aktuellen Erbbauzins und die letzte Anpassung
- Auskunft des Grundstückseigentümers zu Zustimmung, Verlängerung und Ankauf